Wer ein Produkt mit wiedererkennbarer Eigenart nahezu identisch nachahmt und vertreibt, begründet damit eine vermeidbare Herkunftstäuschung (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.09.2026 - Az. 2-06 O 156/25).
Eine Herstellerin verstellbarer, faltbarer Gartenliegestühle vertrieb ihre Modellreihe seit vielen Jahren.
Ein ausländischer Hersteller ließ unter einer eigenen Marke nahezu identische Stühle fertigen und lieferte sie an einen inländischen Händler. Dieser bot die Stühle anschließend im Internet an und verkaufte sie. Nachdem der Händler in rechtskräftigen Vorverfahren zur Unterlassung und Auskunft verurteilt worden war, gab er an, die Stühle vom ausländischen Hersteller bezogen zu haben.
Daraufhin ging die Herstellerin auch gegen den Produzenten vor.
In einem Vorverfahren hatte das LG Frankfurt a. M. dem Händler Unterlassung und Auskunft aufgegeben. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte dies. Die dort getroffenen Feststellungen zur eigenständigen Gestaltung der Klägerin und zur Verwechslungsgefahr wurden dem hiesigen Verfahren zugrunde gelegt.
Das OLG Frankfurt a. M. bejahte nun im vorliegenden Verfahren einen Wettbewerbsverstoß.
Die Produktserie der Klägerin besitze wettbewerbliche Eigenart im Sinne des Lauterkeitsrechts besitze.
Die Stühle wiesen einen eigenständigen Gesamtauftritt auf, der den Verkehr auf einen bestimmten Hersteller hinweisen könne.
Dabei ergebe sich die Eigenart nicht aus einem einzelnen Merkmal, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer prägender Gestaltungselemente: der lambdaartigen Doppel-U-Beinstruktur, dem am Armlehnenrohr angelenkten Fußteil, den nur an einem der beiden Rohre anliegenden Armlehnen, der indirekten Bespannung mit sichtbaren Längsträgern und einem durchgehenden Spalt sowie der Kopfstütze.
Diese Merkmale seien technisch nicht zwingend, da auf dem Markt zahlreiche andere Lösungen existierten.
Das Gericht stellte weiter fest, dass auch eine Produktserie als solche schutzfähig sein könne, wenn die wiederkehrende Formensprache die Zugehörigkeit der einzelnen Modelle erkennbar mache, selbst wenn Farben und Details variierten.
Nach Auffassung des Gerichts erzeugten die Stühle der Beklagten beim Angebot im Internet einen nahezu identischen Eindruck, insbesondere in der beim Online-Kauf typischen Frontal-Ansicht. Das angebrachte Handelszeichen hebe die Verwechslungsgefahr nicht auf, da die Käufer es entweder als Handelsmarke verstünden oder eine Zweitmarke beziehungsweise eine Lizenzbeziehung annähmen.
Da beide Beklagten arbeitsteilig gehandelt hätten, sei der Lieferant für die Internetangebote des Händlers mitverantwortlich.