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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Anschlussinhaber haftet als Störer für P2P-Filesharing-Fall bei fehlenden Sicherungsmaßnahmen

In einer weiteren Entscheidung hat das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile stoererhaftung-fuer-anschlussinhaber-bei-p2p-vereletzung-bei-fehlenden-sicherungsmassnahmen-310-o-470-10-landgericht-hamburg-20101222.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.12.2010 - Az.: 310 O 470/10) beschlossen, dass in P2P-Fällen der Anschluss-Inhaber als Mitstörer haftet, wenn er keine ausreichenden SIcherungsmaßnahmen ergriffen hat.

Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass die über seinen Internet-Anschluss angebotenen Urheberrechtsverletzungen von jemand Drittem erfolgt seien. Es müsse entweder ein Familienmitglied oder ein Dritter, der Zugriff auf den Rechner habe, gewesen sein. Er selbst scheide als Täter aus.

Die Hamburger bejahten eine Mitstörerhaftung des Beklagten.

Es sei unerheblich, ob der Beklagte hier selbst oder ein Dritter gehandelt habe. Durch die Tatsache, dass er keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen getroffen habe, treffe ihn zumindest eine Mitverantwortlichkeit.

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