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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Antrag auf Löschung von Adressdaten muss hinreichend bestimmt sein

Ein Verbotsantrag, der pauschal die Löschung von Adressdaten enthält, ist unzulässig, da er zu unbestimmt formuliert ist. Es ist nicht ausreichend, dass die Beteiligten wissen, was mit dem Verbotsantrag gemeint ist. Vielmehr muss auch ein außenstehender Dritter, beispielsweise der Gerichtsvollzieher, eindeutig erkennen können, was mit dem Antrag begehrt wird <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile loeschungsantrag-fuer-kundendaten-muss-konkret-formuliert-sein-i-20-u-18-10-oberlandesgericht-duesseldorf-20101207.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - Az.: I-20 U 18/10).

In der Praxis wird häufig die Schwierigkeit unterschätzt, einen zulässigen Unterlassungsantrag gegen die unerlaubte Nutzung von Kundenadressen durchzusetzen. So ist z.B. das OLG Brandenburg <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile hinreichende-bestimmtheit-eines-unterlassungsantrag-gegen-gestohlene-kundenlisten-6-u-18-10-oberlandesgericht-brandenburg-20100422.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.04.2010 - Az.: 6 U 18/10) der Ansicht, dass eine Klage, die einen Mitbewerber wegen gestohlener  Kundenlisten auf Unterlassung in Anspruch nimmt, hinreichend bestimmt sein muss.

Hier beißt sich die Katze natürlich in den Schwanz: Das geschädigte Unternehmen, dessen wichtige Adressdaten gestohlen wurden, befindet sich dabei in einem Dilemma: Will es eine Chance vor Gericht haben, muss es im Zweifel die geschützten Adressdaten einzeln namentlich in der Klage benennen. Damit wird aber eine neue Gefahr für die geschützten Rechtsgüter begründet: So kann es gut sein, dass dem Schädiger nur ein Bruchteil der ursprünglich vertraglich eingeräumten Daten vorliegt. Mit der Klage bekommt der Verletzer nun diese wertvollen Daten erneut übermittelt.

Um eine solche Problematik ging es auch im vorliegenden Fall vor dem OLG Düsseldorf. Die Klägerin begehrte Unterlassung der Verwendung der Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannte. Sie war der Auffassung, dass der Mitarbeiter der Beklagten den Kundenstamm gestohlen habe und die Klägerin wirtschaftlich ausbeute.Die Klägerin begehrte Unterlassung der Verwendung der Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannte. Sie war der Auffassung, dass der Mitarbeiter der Beklagten den Kundenstamm gestohlen habe und die Klägerin wirtschaftlich ausbeute.

Das Gericht wies die Klage ab.

Der klägerische Antrag sei unzulässig, da er pauschal die Löschung der Kundendaten sowie die persönlichen Daten der Freunde begehre und damit keine ausreichende Bestimmung vorliege.

Gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften dürfe ein Verbotsantrag nicht undeutlich gefasst sein. Es sei gerade nicht ausreichend, dass zwar die Gegenseite wisse, was mit dem Antrag gemeint sei, nicht jedoch der Gerichtsvollzieher, der den Titel vollstrecke. Den an die Bestimmtheit des Klagantrags und Unterlassungsanspruch zu stellende Anforderungen sei damit nicht genüge getan.

Im neuen Buch von RA Dr. Bahr <link http: www.gewerblicher-adresshandel.de _blank external-link-new-window>"Recht des Adresshandels", das vor kurzem erschienen ist, wird diese Problematik ausführlich erläutert und Lösungswege aufgezeigt.

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