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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Mietpreiserhöhungen

In zwei Entscheidungen hat das LG Berlin (<link http: www.online-und-recht.de urteile keine-anwendung-des-fernabsatzrechts-auf-mietpreis-erhoehungen-landgericht-berlin-20160914 _blank external-link-new-window>Urt. v. 14.09.2016 - Az.: 18 S 357/15 und <link http: www.online-und-recht.de urteile fernabsatzrechtliche-vorschriften-auf-mietpreis-erhoehungen-anwendbar-landgericht-berlin-20170310 _blank external-link-new-window>Urt. v. 10.03.2017 - Az.: 63 S 248/16) zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob für Mietpreiserhöhungen auch das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gilt.

Die eine Kammer des Gerichts bejaht diese Frage, die andere verneint sie.

Inhaltlich ging es um Mietpreiserhöhungen, die dem jeweiligen Mieter schriftlich zugegangen waren. Nun stellte sich die Frage, ob für diese Vereinbarungen nicht auch das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht greift.

Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile fernabsatzrechtliche-vorschriften-auf-mietpreis-erhoehungen-anwendbar-landgericht-berlin-20170310 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.03.2017 - Az.: 63 S 248/16) vertritt diesen Standpunkt und ist der Meinung, dass die Bestimmungen zum Fernabsatzrecht anwendbar seien. Da ein Fernkommunikationsmittel genutzt werde, kämen die allgemeinen Regelungen zur Anwendung. Im vorliegenden Einzelfall verneinte das Gericht jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen eine Rückabwicklung, da es bei dem Vermieter an einem weiteren Merkmal ("im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem") fehlte.

Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-anwendung-des-fernabsatzrechts-auf-mietpreis-erhoehungen-landgericht-berlin-20160914 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.09.2016 - Az.: 18 S 357/15 hingegen ist genau gegenteiliger Ansicht. Zwar lägen die Tatbestandsvoraussetzungen der <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312.html _blank external-link-new-window>§§ 312ff. BGB dem Wortlaut nach vor. Es sei jedoch eine teleologische Reduktion vorzunehmen, da ein Widerrufsrecht mit dem Sinn und Zweck von Mieterhöhungsverlangen nicht vereinbar sei.

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