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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Arzt haftet, wenn er im Online-Auftritt eines Versicherungsunternehmen namentlich benannt wird

Wirbt ein Versicherungsunternehmen in seinem Online-Auftritt in rechtswidriger Weise mit dem Namen eines Arztes, so haftet dieser mit für den begangenen Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2016 - Az.: 38 O 15/16).

Der Beklagte war Arzt und betrieb u.a. eine Klinik, deren Geschäftsführer er war. Auf der Website dieser Klinik gab es einen Menüpunkt "Folgekostenversicherung". Beim Anklicken erschien das Angebot eines gewerbliches Versicherungsunternehmen. Auf der Homepage diese Firma wiederum wurde der Beklagte als registrierter Facharzt aufgeführt.

Das Gericht bejahte einen Wettbewerbsverstoß gegen § 3 Abs. 1 BOÄ. Dort heißt es:

"Ärztinnen und Ärzten ist (...) verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben."

Die Robenträger sahen in der Ausgestaltung mit dem Versicherungsunternehmen eine solche unlautere Ausnutzung, denn es würde speziell für die Firma mittelbar geworben.

Die Werbung finde zwar zwar auf der Webseite des Versicherungsunternehmens statt.  Dort werde jedoch der beklagte Arzt namentlich genannt und sein beruflicher Werdegang als Arzt und seine Kompetenz würden vorgestellt. Andere Ärzte würden hingegen gar nicht erwähnt.

Da die Präsentation mit Wissen und Wollen des Arztes erfolgt sei, hafte er persönlich für die Rechtsverletzung.

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