Bereits eine bloße Kamera-Attrappe in einem Hausflur eines Mehrfamilienhauses ist bereits rechtswidrig (LG Essen, Urt. v. 30.01.2019 - Az.: 12 O 62/18).
Die Parteien des Rechtsstreits waren Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus.
Die Beklagtenseite war auch zugleich der Vermieter. Diese stellte in den Hausflur eine Videokamera-Attrappe auf. Das Gerät war mit einem rot leuchtenden Licht versehen, welches den Anschein einer Aufnahme erweckte.
Der Kläger sah sich hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung. Die Beklagtenseite berief sich darauf, dass sie berechtigt sei, ihr Eigentum zu schützen. Unter anderem sei es in der Vergangenheit zu Einbrüchen gekommen.
Das LG Essen verurteilte die Beklagten zur Unterlassung.
Denn durch das Aufstellen werde der Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gestört.
Auch wenn keine tatsächliche Überwachung durch eine echte Kamera erfolge, reiche ein entsprechender Überwachungsdruck aus, eine Rechtsverletzung zu bejahen, so das Gericht. Dies sei immer dann der Fall, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorlägen und eine Überwachung objektiv ernsthaft zu befürchten sei.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn äußerlich sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, ob es sich lediglich um eine bloße Attrappe oder eine echte Videokamera mit Aufzeichnungsmöglichkeiten gehandelt habe. Die Attrappe habe täuschend ausgesehen.
Auch sei es dem Kläger nicht möglich und zumutbar, laufend die Umstände dahingehend zu überprüfen, ob es bei der Attrappe geblieben sei.