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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Heimliche Videoaufnahmen mit getarnter Brillenkamera gerichtlich nicht verwertbar

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob heimlich gefilmte Brillenkamera-Videos vor Gericht tatsächlich verwertbar sind.

Heimliche Videoaufnahmen, die mit einer getarnten Brillenkamera angefertigt werden, sind (vermutlich) gerichtlich nicht verwertbar, da sie unerlaubt in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreifen (OLG Köln, Urt. v. 14.03.2025 – Az.: 6 U 82/24).

In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Pay-TV-Anbieter gegen den Betreiber einer Gaststätte in Aachen. Dieser hatte in seinen Räumlichkeiten ein Champions-League-Spiel zwischen Juventus Turin und dem FC Barcelona live auf einem Bildschirm gezeigt, obwohl er keinen entsprechenden Lizenzvertrag hatte. Der Anbieter besaß die alleinigen Rechte für die öffentliche Wiedergabe solcher Spiele in Deutschland. 

Ein von dem Sender beauftragter Kontrolleur betrat die Gaststätte, fertigte mit einer in eine Brille eingebauten Kamera heimlich Videoaufnahmen an und dokumentierte den Vorfall.

Das LG Köln gab in erster Instanz den Ansprüchen des Pay-TV-Fernsehsenders statt und stufte die heimlich aufgenommenen Videos als gerichtlich verwertbares Beweismittel ein. 

Der Gastwirt legte Berufung ein und rügte vor allem die Nutzung der heimlichen Videoaufzeichnungen. Diese hätten vor Gericht nicht benutzt werden dürfen.

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln und wies die Berufung zurück.

Der Beklagte habe das exklusive Verwertungsrecht des Pay-TV-Anbieters verletzt. Die heimlich angefertigten Videoaufnahmen seien zwar problematisch, weil sie in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreife. Für die Entscheidung seien diese jedoch letztlich nicht entscheidend. Denn auch ohne das Video sei die Rechtsverletzung durch Zeugenaussagen und ein Besuchsprotokoll ausreichend bewiesen worden.

Eine solche Aufnahme greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und stelle zudem personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO dar. Auch wenn der Betreiber nur in seiner Sozialsphäre betroffen sei, stelle die heimliche Aufnahme mit einer in der Brille versteckten Kamera ein problematisches Vorgehen dar. Die gefilmte Person habe dadurch keine Möglichkeit, sich zu schützen oder der Aufzeichnung zu widersprechen.

Trotz dieser Bedenken ließ das Gericht offen, ob die Aufnahmen im konkreten Fall tatsächlich unverwertbar seien:

"Insofern stellen, wie auch das Landgericht richtig angenommen hat, ohne Einwilligung erstellte Videoaufnahmen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person dar. Sie sind darüber hinaus auch personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, denn das von einer Kamera aufgezeichnete Bild enthält Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. (…)

Dem steht das Interesse der Klägerin an einer beweissicheren Dokumentation von Verstößen gegen ihre exklusiven Nutzungsrechte und der Einführung des Videos als Beweismittel in den Zivilprozess gegenüber. Ob sich dieses Interesse in Konstellationen wie dem Streitfall stets gegenüber den Rechten des Beklagten durchsetzt, erscheint dem Senat zweifelhaft: Denn anders als in der sog. Dashcam-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2018, 2883) geht es im Streitfall nicht um ein schnell ablaufendes Geschehen, welches durch Zeugen nur zufällig wahrgenommen wird und das sich gerade hierdurch einer nachträglichen Rekonstruktion vor Gericht vielfach entzieht. 

Vielmehr handelt es sich um die im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht nicht seltene Konstellation, dass ein Verstoß gegen Schutzrechte oder lauterkeitsrechtliche Vorschriften durch Beauftragte des Rechteinhabers bzw. Mitbewerbers festgestellt wird, sei es durch Testkäufe oder – wie im Streitfall – durch Aufsuchen der Betriebsstätte. Dass es in diesen Fallgestaltungen häufig dazu kommt, dass „Aussage gegen Aussage“ steht, ist, wie der Senat aus eigener Anschauung 
beurteilen kann, noch kein hinreichender Anlass, um generalisierend eine Beweisnot des Verletzten anzunehmen (…)"

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