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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Auch rein zufällige Personenbeförderung ist Wettbewerbsverstoß

Auch die rein zufällige Personenbeförderung durch ein Unternehmen ist ein Wettbewerbsverstoß (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.05.2017 - Az.: 6 W 12/15).

Der Schuldnerin, einem Unternehmen mit Lizenz zur Personenbeförderung, war in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, Fahrzeuge zur Personenbeförderung in einer Gemeinde bereitzuhalten, ohne in dieser Gemeinde über einen Betriebssitz zu verfügen.

Nun ging es um die Frage, ob die Schuldnerin hiergegen durch ein aktuelles Verhalten ihrer Fahrer verstoßen hatte. Einer der Fahrer der Beklagten hatte eine Tankstelle angefahren, um dort Benzin zu tanken. Dort sprach ihn eine dritte Person an, ob er frei sei. Der Fahrer beförderte den Gast zu seinem Wunschort.

Das Gericht wertete diese Ereignisse als Verletzung des gerichtlichen Verbots. Es komme nicht darauf an, aus welchem Motiv heraus der Fahrer die Tankstelle angesteuert habe. Auch eine rein zufällige Personenbefördertung, die im voraus nicht geplant sei, falle unter die Gerichtsentscheidung.

Es liege daher ein Verstoß gegen das Urteil vor, so dass ein Ordnungsgeld zu verhängen sei.

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