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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Ausnahmsweise Eilverfahren trotz bereits vorhandenem Urteil

Das OLG Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de lexsoft default _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 23.11.2017 - Az.: 6 U 121/17)  noch einmal klargestellt, wann ein Gläubiger ausnahmsweise ein weiteres Gerichtsverfahren anstreben kann, wenn bereits ein gerichtliches Urteil in der Sache vorliegt.

In der Vergangenheit war gegen die Schuldnerin ein inzwischen rechtskräftiges Urteil ergangen. Da sich die Beklagte nicht an das Verbot hielt, verhängte das LG Frankfurt a.M. auf Antrag der Klägerin ein entsprechendes Ordnungsmittelverfahren. Hiergegen legte die Beklagte Beschwerde ein und bestritt weiterhin, dass das neue Verhalten (d.h. die abgewandelte Werbeform) überhaupt unter das erwirkte Gerichtsurteil fallen würde.

Daraufhin leitete die Klägerin ein neues einstweiliges Verfügungsverfahren ein.

Nachdem das OLG Frankfurt a.M. im Ordnungsmittelverfahren die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen hatte, erklärte die Klägerseite das Verfügungsverfahren für erledigt und beantragte, der Beklagten auch die Kosten des neuen Rechtsstreit aufzuerlegen.

Die Richter des OLG Frankfurt a.M. entsprachen diesem Antrag, sodass die Schuldnerin die Kosten aller beiden Verfahren zu tragen hatte.

Das Rechtsschutzbedürfnis für das neue Verfügungsverfahren habe bestanden, so die Robenträger, obwohl der angegriffene Werbespot in den Kernbereich des bereits bestehenden Urteils falle. Denn die Schuldnerin vertrat die Auffassung, der veränderte Werbespot falle nicht in den Verbotsumfang.

Erst als das Ordnungsmittelverfahren rechtskräftig in der 2. Instanz entschieden wurde, war für die Parteien der Umfang des gerichtlichen Titels ersichtlich. Vorher jedoch nicht.

Ab diesem Moment erledigte sich das Rechtsschutzbedürfnis. Da die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärte, waren somit der Beklagtenseite die Kosten aufzuerlegen.

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