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Kategorie: Onlinerecht

BPatG: Ausreichende Unterscheidungskraft für Markeneintragung von "ladiesfirst.tv"

Der Begriff "ladiesfrist.tv" ist als Marke für TV- und Online-Sendungen ausreichend unterscheidungskräftig und somit eintragbar, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile ladiesfirst-tv-als-marke-fuer-tv-und-onlinesendungen-eintragbar-29-w-pat-57-08-bundespatentgericht--20091216.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.12.2009 - Az.: 29 W (pat) 57/08).

"Ladies first" sei eine im Alltag gebräuchliche Floskel, die dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt sei. Sie werde im Allgemeinen als Höflichkeitsausdruck oder Benimmregel bewertet.

Zwa würden mit dem Begriff "ladiesfirst.tv" generell Frauenthemen in Verbindung gebracht werden. Für die in Rede stehenden Bereiche der Ausstrahlung von TV- und Onlinesendungen müsse der Verbraucher jedoch zunächst mehrere gedankliche Schritte vollziehen, ehe er einen inhaltlichen Bezug herstelle könne. Daher sei die notwendige Unterscheidungskraft zu bejahen.

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