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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Ausspruch einer einzigen Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich

Der Ausspruch einer einzigen Abmahnung stellt grundsätzlich noch keinen Rechtsmissbrauch dar <link http: www.online-und-recht.de urteile eine-einzige-abmahnung-stellt-noch-keinen-rechtsmissbrauch-dar-i-4-35-11-oberlandesgericht-hamm-20110526.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 26.05.2011 - Az.: I-4 U 35/11).

Die Hammer Richter hatten zu entscheiden, ob bei einer einzigen Abmahnung, die nur einen geringfügigen Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand hat, auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gemacht werden kann.

Dies verneinten die Robenträger.

Eine Rechtsverfolgung werde erst dann rechtsmissbräuchich, wenn eindeutig nicht mehr der faire Wettbewerb und die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund stehe, sondern sachfremde Motive überwiegen würden.

Dies sei im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß (hier: Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung) nicht schwerwiegend war, so sei die Abmahnung gleichwohl berechtigt gewesen. Zudem sei nur eine einzige Abmahnung und nicht eine Vielzahl von gleichgelagerten Abmahnungen ausgesprochen worden.

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