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Kategorie: Wettbewerbsrecht

KG Berlin: Bearbeitungsentgelt von 25,- EUR bei AirBerlin-Flugstornierung unzulässig

Das Kammergericht hat aufgrund der Klage eines bundesweiten Verbandes zum Schutz von Verbrauchern einer Fluggesellschaft untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesondertes Bearbeitungsentgelt von 25,00 EUR für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge, die zum Spartarif gebucht worden waren, zu erheben.

Es handele sich bei dem Entgelt um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.

Diese sei unwirksam, denn es liege eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vor, da die Fluggesellschaft nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sei, im Falle der Stornierung eines im Spartarif gebuchten Fluges neben dem beanstandeten Bearbeitungsentgelt zusätzlich den vereinbarten Flugpreis abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

Kammergericht, Urteil vom 12. August 2014 - 5 U 2/12 –
Landgericht Berlin, Urteil vom 29. November 2011 - 15 O 395/10 -

Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 25.09.2014

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