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Kategorie: Onlinerecht

BAG: Beginn der Verjährung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB

Die dreimonatige Verjährungsfrist bei der Verletzung eines Wettbewerbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB beginnt bereits mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Arbeitnehmer ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt (BAG, Urt. v. 24.02.2021 - Az.: 10 AZR 8/19).

Inhaltlich ging es um die Frage, wann die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 61 Abs.2 HGB) in den Fällen des § 60 Abs. 1 HGB beginnt: Erst mit Kenntnis der konkreten Verletzungshandlungen? Oder bereits bei Kenntnis (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis), dass der eigene Arbeitnehmer ein eigenes Unternehmen unterhält?

Das BAG hat sich für die zweite Ansicht entschieden:

"Bereits das Betreiben eines Handelsgewerbes stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Deshalb ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber – seinem ordnungspolitisch ausgerichteten Ansatz entsprechend – für die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Berechtigten auch auf das Betreiben des Handelsgewerbes und nicht allein auf das konkrete Einzelgeschäft abstellen wollte.

Der im Wortlaut und in der Gesetzesgeschichte ausgedrückte Wille des Gesetzgebers zeigt, dass er davon ausgegangen ist, der Wettbewerbsschutz könne entfallen, wenn der Berechtigte den Wettbewerbsverstoß bewusst oder grob fahrlässig unbewusst hingenommen habe. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass Kaufleute in kaufmännischer Art und Weise handeln."

Und weiter:

"Vor allem der Zweck des § 61 Abs. 2 HGB verlangt, für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Betreiben eines Handelsgewerbes abzustellen. Die in § 61 Abs. 2 HGB geregelte kurze Verjährungsfrist soll sicherstellen, dass Ansprüche, die aus einem Verstoß gegen die Pflicht folgen, Wettbewerb zu unterlassen, rasch bereinigt werden (...).

Das spricht dafür, den Fristbeginn möglichst frühzeitig, also schon mit der Kenntnis vom Betreiben eines Handelsgewerbes festzulegen. Ein Schaden lässt sich zwar oft erst aufgrund der einzelnen Geschäftsabschlüsse beziffern. Der Prinzipal muss nach dem Willen des Gesetzgebers bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis eines konkurrierenden Handelsgewerbes aber schnell reagieren.

Durch Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft sowie die mögliche Stufenklage ist er hinreichend geschützt (...). Damit geht eine Einwilligungsfiktion einher. Sie entspricht jedoch dem gesetzgeberischen Ziel (...)."

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