Wirbt ein Unternehmen mit einer konkreten Auszeichnung, gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Testergebnissen, d.h., es muss eine leicht zugängliche und lesbare Fundstelle angegeben werden, wo der Verbraucher weitere Informationen erhäl (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.05.2017 - Az.: 4 U 168/16).
Das verklagte Unternehmen warb mit der Botschaft
"Auszeichnung für den besten Reifenservice".
Eine Fundstelle mit weiteren Informationen war zwar angegeben, diese war jedoch kaum erkennbar und nur schwer lesbar.
Wie schon die Vorinstanz - das LG Kaiserlautern <link http: www.dr-bahr.com news bei-online-werbung-mit-auszeichnungen-muss-konkrete-fundstelle-angegeben-werden.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.11.2016 - Az.: HK O 2/15) - bejahte auch das OLG Zweibrücken einen Wettbewerbsverstoß.
Die von den Gerichten herausgearbeiteten Grundsätze zu Testergebnissen seien auch für die Werbung mit Auszeichnungen und Prämierungen anzuwenden. Somit müsse die Firma eine leicht zugängliche und lesbare Fundstelle angeben.
Dies sei nur dann erfüllt, wenn die Angabe der Fundstelle lesbar sei und ohne besondere Aufmerksamkeit wahrgenommen werden könne. Im vorliegenden Fall sei dies zu verneinen, denn die Hinweise seien nur teilweise leserlich.