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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Bei notarieller Unterwerfungserklärung ist Amtsgerichts des Notar-Sitzes zuständig

Bei Auseinandersetzungen um eine notarielle Unterwerfungserklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dem der Notar seinen Sitz hat <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2014 - Az.: I-20 W 93/14).

Die gesamte Diskussion, ob notarielle Unterwerfungserklärungen die (wettbewerbsrechtliche) Wiederholungsgefahr ausschließen können, ist noch relativ jung in der Rechtswissenschaft. Bis dato kannte man nur zwei Instrumentarien: Das gerichtliche Verbot (einstweilige Verfügung/Hauptsacheverfahren) oder die außergerichtliche Unterlassungserklärung. Seit einiger Zeit wird nun auch die notarielle Unterwerfungserklärung ins Spiel gebracht. Eine der maßgeblichen Aufsätze dazu ist von Prof. Köhler, GRUR 2010, 6.

Erst vor kurzem hat das LG Köln <link http: www.dr-bahr.com news wettbewerbsrechtliche-wiederholungsgefahr-kann-auch-durch-notarielle-unterwerfungserklaerung-wegfall.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 33 O 29/14) entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr auch dann entfallen kann, wenn der Schuldner anstatt einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung eine notarielle Unterwerfungserklärung abgibt, in der er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Siehe dazu auch unsere <link http: www.dr-bahr.com news wettbewerbsrechtliche-wiederholungsgefahr-kann-auch-durch-notarielle-unterwerfungserklaerung-wegfall.html _blank external-link-new-window>ausführliche Anmerkung.

Wir hatten damals kritisch angemerkt, ob wegen der gesetzlichen Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 Abs.1 UWG die Amtsgerichte eigentlich sachlich unzuständig sind, diese Frage jedoch letzten Endes verneint.

Das OLG Düsseldorf hat nun aktuell entschieden, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der notariellen Unterwerfungserklärung zu tun haben, beim Amtsgericht zu verhandeln sind. Und zwar bei dem Gericht, bei dem der Notar, der die Urkunde ausgefertigt hat, seinen Sitz hat:

"Seine Zuständigkeit im Rahmen des Verfügungsverfahrens schlägt nicht auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der notariellen Urkunde durch. Bei solchen ist (...) das „Prozessgericht des ersten Rechtszuges“  (...) das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (...); die besonderen Vorschriften des UWG über die Zuständigkeit gelten hierfür nicht (...)."

Bedeutet im Klartext: Durch diese "Hintertür" werden nun zukünftig Amtsgerichte mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten konfrontiert sein. Dies ist nur auf den ersten Blick paradox. Bei näherer Betrachtung zeigt sich nämlich, dass diese Zuordnung inhaltlich zutreffend ist, denn im Vordergrund steht bei diesen Auseinandersetzungen das notariell erteilte Dokument.

Rügt dagegen der Gläubiger, dass die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterwerfungserklärungserklärung nicht ausgeschlossen ist, ist dies eine herkömmliche wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, für die ganz normal <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 Abs.1 UWG und somit die Landgerichte zuständig sind. Im Rahmen dieses Prozesses wird zwar dann auch die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung erörtert. Eine solche Bezugnahme begründet jedoch nicht die Zuständigkeit der Amtsgerichte.

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