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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Irreführende Werbung in Online-Shop: Bei Werbung mit "Kauf auf Rechnung" klare Transparenz erforderlich

Wirbt ein Online-Shop mit der Aussage “Kauf auf Rechnung”, muss er transparent auf etwaige Einschränkungen (z.B. nur nach vorheriger Bonitätsprüfung) hinweisen (BGH, Urt. v. 11.09.2025 – Az.: I ZR 14/23).

Der veklagte Onlinehändler bot Kleidung an und warb mit dem Slogan:

"Bequemer Kauf auf Rechnung“

Tatsächlich konnten Kunden jedoch nur nach einer vorherigen Bonitätsprüfung auf Rechnung bestellen.

Die Klägerin rügte, dass dieser Hinweis in der Werbung nicht klar und unmittelbar erkennbar gemacht wurde.

Die Vorinstanzen verneinen einen Wettbewerbsverstoß. 

Nachdem der EuGH in diesem Fall im Mai 2025 entschieden hatte, dass ein Online-Verkäufer bei dieser Art der Reklame auf Restriktionen hinweisen muss (vgl. die Kanzlei-News v. 20.05.2025), hob der BGH die Vorinstanzen auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht:

"Es spricht weiter vieles dafür, dass die beanstandete Angabe nicht den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG verlangten Informationserfordernissen genügt. Danach müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Verkaufsförderung leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Bedingung für die Inanspruchnahme des Angebots "Bequemer Kauf auf Rechnung" - der Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit - dürfte nicht leicht zugänglich sein.

a) Die Bedingungen der Inanspruchnahme sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG leicht zugänglich, wenn sich die Verbraucher rasch und ohne Schwierigkeiten darüber informieren können, welche einschränkenden Bedingungen für die Verkaufsförderung gelten (…). 

Solche Bedingungen können bei Angaben im Internet grundsätzlich auch durch einen Link leicht zugänglich gemacht werden (…). Erscheinen die Angaben auf der Internetseite jedoch als vollständig, so dass der Verbraucher keinen Anlass hat, nach weiteren Informationen Ausschau zu halten, ist die mittels eines Links gegebene Information nicht leicht zugänglich im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG (…)."

Und weiter:

"b) Im Streitfall sind in der beanstandeten Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" keine näheren Angaben zu den Einzelheiten dieses möglichen Kaufs auf Rechnung enthalten. Angesichts der vermeintlichen Vollständigkeit dieser Angabe bestand für die Verbraucher zudem kein Anlass, an anderer, etwaig mittels eines Links in Bezug genommener Stelle nach Einschränkungen zu suchen."

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