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Kategorie: Onlinerecht

LG Heidelberg: Bei Online-Angebot ins Blaue gemachte Angaben sind arglistige Täuschung

Macht ein Verkäufer bei einem Online-Angebot Angaben ins Blaue hinein, handelt es sich um einen Fall der arglistigen Täuschung <link http: www.online-und-recht.de urteile eine-ins-blaue-gemachte-angabe-bei-online-verkauf-arglistige-taeuschung-landgericht-heidelberg-20150128 _blank external-link-new-window>(LG Heidelberg, Urt. v. 28.01.2015 - Az.: 1 S 22/13).

In der Online-Anzeige wurde ein PKW als "unfallfrei" angegeben. U.a. hieß es dann beim Punkt Ausstattung : "Seitenwand hinten links nachlackiert“.

Nach dem Kauf stellte sich der Wagen als Unfall-Fahrzeug heraus.

Auch wenn man dem Verkäufer keinen Vorsatz nachweisen könne, sei die Angabe "unfallfrei" zumindest ins Blaue hinein geschehen, so die Richter. Dies reiche für die Annahme von Arglist aus. Arglist setze kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus.

Durch diese Aussage sei der Käufer über die Einwandfreiheit des verkauften PKW getäuscht worden. Der Irrtum sei auch nicht durch den Hinweis "Seitenwand hinten links nachlakiert" ausgeräumt worden. Denn dadurch werde der Eindruck, dass das Fahrzeug unfallfrei sei, nicht verändert.

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