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Kategorie: Thema:Online

OLG Bremen: Bei Online-Werbung mit Gütesiegel reicht unauffällige Verlinkung nicht aus

Eine unscheinbare Verlinkung zu Testinhalten bei Werbung mit Gütesiegeln genügt nicht.

Das OLG Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass es nicht ausreicht, bei einer Online-Werbung mit einem Gütesiegel (hier: “LGA geprüft”) die näheren Inhalte des Tests nur unauffällig zu verlinken. Der Link muss als Link erkennbar sein. Daran fehlt es, wenn der Text weder unterstrichen noch fett noch in sonstiger Weise optisch hervorgehoben ist  (OLG Bremen, Beschl. v. 24.01.2024 - Az.: 2 U 60/23).

Das verklagte Unternehmen warb online mit dem Siegel "LGA geprüft".

Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil die Beklagte die näheren Informationen des Tests nicht offengelegt habe, insbesondere keine Verlinkung vorgenommen habe.

Die Beklagte hingegen vertrat den Standpunkt, ihre Webseite hätte damals einen Link enthalten.

Das OLG Bremen vertrat den Standpunkt, dass selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten von einer Wettbewerbsverletzung auszugehen sei.

1. Platzierung von “LGA getestet” reicht für Werbung mit Prüfsiegel aus:

Zunächst stellen die Richter klar, dass es ausreiche, wenn die Aussage “LGA getestet” irgendwo in einem Fließtext erscheine. Die Worte müssten nicht besonders hervorgehoben werden:

"Nichts Anderes kann gelten, wenn statt eines Prüfzeichens bloß mit der Angabe „LGA geprüft" geworben wird. Die Angabe steht in ihrem Informationsgehalt einem entsprechenden Prüfzeichen nicht nach. 

Auch wenn dem Verbraucher die konkrete Bedeutung des Begriffs „LGA geprüft" unbekannt sein sollte, so erkennt er doch anhand des Wortes „geprüft", dass hier eine Prüfung stattgefunden haben soll. Er geht auch hier davon aus, dass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle geprüft wurde. Genau wie bei einem Prüfzeichen sind auch hier die Prüfkriterien für den Verbraucher von wesentlichem Interesse (…).

Ebenso spielt es keine Rolle, dass das Testergebnis in der Produktbeschreibung im Fließtext eingebettet wurde, ohne dass es besonders hervorgehoben wurde. Es ist nicht erforderlich, dass ein Testergebnis besonders herausgestellt wird. 

Es kommt allein darauf an, dass dem betroffenen Verkehr signalisiert wird, dass eine Prüfung stattgefunden hat (….). Dies ist aufgrund der Angabe „LGA geprüft" schon wegen des Wortes „geprüft" der Fall. Der Verkehr erkennt daran, dass eine Prüfung durch einen Dritten stattgefunden haben soll."
 

2. Unauffällige Verlinkung nicht ausreichend: 

Das Gericht konnte die Frage, ob nun ein Link gesetzt worden war, unbeantwortet lassen, da selbst nach den Erklärungen der Schuldnerin ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen sei. 

Denn eine nur unauffällige Verlinkung genüge nicht:

"Es kann offenbleiben, ob die Buchstabenfolge „LGA" in der Produktbeschreibung als Link ausgestaltet gewesen ist, der zu einem Prüfzertifikat führe. Die von der Beklagten behauptete Gestaltung gilt jedenfalls als Vorenthalten wesentlicher Informationen. (…)

Anhand der seitens des Klägers vorgelegten Screenshots, die aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlich sind, ist erkennbar, dass die Buchstabenfolge „LGA" keine besondere Formatierung aufweist, insbesondere keine Unterstreichung, keinen Fett- und Kursivdruck und auch sonst keine Merkmale, die typischerweise auf das Vorhandensein eines Links schließen lassen. 

Die Beklagte behauptet zwar, die Buchstabenfolge habe eine abweichende Farbgestaltung - hellere graue Farbe - gehabt, dies ist auf den mit der Klageschrift in Farbe eingereichten Screenshots jedoch nicht erkennbar. (…)

Davon abgesehen ist die Kennzeichnung als Link nicht ausreichend, weil auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht von einer ausreichenden Kennzeichnung auszugehen ist. Zum einen handelt es sich um eine bloß geringfügige Farbabweichung, die nicht ausreicht, um die Gefahr zu beseitigen, dass der Durchschnittsverbraucher die Information nicht wahrnimmt, zum anderen ist bei Kennzeichnung nur des Namens „LGA" zu befürchten, dass ein Verbraucher, selbst wenn er die unterschiedliche Farbgebung erkennen sollte, dies nicht als Link auf das Prüfzertifikat auffassen würde, sondern als Verweis auf eine Internetseite des Prüfinstitutes, auf der lediglich allgemeine Information über das Prüfinstitut zu erlangen sind."

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