Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses muss Abmahner darlegen

Das OLG Hamburg hat noch einmal klargestellt <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahner-muss-wettbewerbsvehaeltnis-nachvollziehbar-darstellen-oberlandesgericht-hamburg-20090220.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.02.2009 - Az.: 3 W 161/08), dass ein Unternehmen, das eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, in seinem Schreiben in nachvollziehbarer Weise das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses darlegen muss.

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen Fehler in einem eBay-Shop außergerichtlich ab. Die Beklagte erklärte, sie lehne nicht grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, wolle jedoch erklärt haben, woraus sich ein Wettbewerbsverhältnis ergebe, denn die Online-Angebote seien unterschiedlich.

Ohne hierauf zu antworten ging die Klägerin vor Gericht.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun urteilten. Ein Abmahner sei verpflichtet, das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis in plausibler Weise darzulegen. Denn der Verletzer sei nur verpflichtet, sich gegenüber demjenigen zu unterwerfen, der auch berechtigt sei, den Anspruch geltend zu machen.

Den Abmahner treffe jedoch keine umfassende Aufklärungspflicht. Es bedürfe nicht der Aufzeigung jeder Einzelheit. Ausreichend seien vielmehr allgemeine Umstände, anhand derer sich der Abgemahnte selbst ein Bild verschaffen könne, ob der Abmahner berechtigt sei, den Anspruch geltend zu machen oder nicht.

 

Rechts-News durch­suchen

04. Juni 2026
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem…
ganzen Text lesen
03. Juni 2026
Wer online Textilien verkauft, muss das Material direkt vor dem Kauf klar angeben.
ganzen Text lesen
27. Mai 2026
Wer eine Erbpachtwohnung online verkauft, muss Restlaufzeit und Erbbauzins klar im Inserat angeben.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
"Made in Germany" darf nicht auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels stehen, die Angabe der Unternehmenswebseite ist jedoch erlaubt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen