Das OLG Hamburg hat noch einmal klargestellt <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahner-muss-wettbewerbsvehaeltnis-nachvollziehbar-darstellen-oberlandesgericht-hamburg-20090220.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.02.2009 - Az.: 3 W 161/08), dass ein Unternehmen, das eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, in seinem Schreiben in nachvollziehbarer Weise das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses darlegen muss.
Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen Fehler in einem eBay-Shop außergerichtlich ab. Die Beklagte erklärte, sie lehne nicht grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, wolle jedoch erklärt haben, woraus sich ein Wettbewerbsverhältnis ergebe, denn die Online-Angebote seien unterschiedlich.
Ohne hierauf zu antworten ging die Klägerin vor Gericht.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun urteilten. Ein Abmahner sei verpflichtet, das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis in plausibler Weise darzulegen. Denn der Verletzer sei nur verpflichtet, sich gegenüber demjenigen zu unterwerfen, der auch berechtigt sei, den Anspruch geltend zu machen.
Den Abmahner treffe jedoch keine umfassende Aufklärungspflicht. Es bedürfe nicht der Aufzeigung jeder Einzelheit. Ausreichend seien vielmehr allgemeine Umstände, anhand derer sich der Abgemahnte selbst ein Bild verschaffen könne, ob der Abmahner berechtigt sei, den Anspruch geltend zu machen oder nicht.