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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Beweislast bei Abmahnungsmissbrauch im Online-Bereich

Das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.03.2015 - Az.: I-U 20 187/14) hat noch einmal klargestellt, dass grundsätzlich der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Missbrauch im Wettbewerbsrecht trägt.

Es reiche nicht aus, einfach pauschal Behauptungen aufzustellen, sondern es bedürfe schon eines substantiierten Vortrages. Trage der Beklagte jedoch in ausreichendem Umfang Indizien vor, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprächen, so drehe sich die Beweislast um und der Kläger müsse dann diese Umstände widerlegen.

Im konkreten Fall erzielte der Kläger unstreitig nur knapp 2.000,- EUR an Umsatz über sein eBay-Geschäft, mahnte jedoch umfangreich ab. Er war Klein-Gewerbetreibender und besaß neben dem eBay-Verkauf kein Ladengeschäft und auch keinen sonstigen Online-Shop.

Das OLG Düsseldorf ließ diese Umstände ausreichen, um einen Abmahnungsmissbrauch zu vermuten. Die Beklagtenseite habe ausreichend Indizien vorgetragen, die den Kläger nun verpflichteten, näher zu seinen Verhältnissen vorzutragen.

Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, sich zur Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen präziser zu erklären und die Zahl, die in seinem Wissen stand, anzugeben.

Dieser Pflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Auch mit den von Beklagtenseite vorgelegten Anlagen, die verschiedene Abmahnungen zeigten, habe sich der Antragsteller nur unzureichend auseinandergesetzt. Zu keiner der vorgelegten Dokumente habe er näher dargelegt, warum es sich nicht um von ihm ausgesprochene Abmahnungen handle.

Da der Kläger nicht seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei, sei von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei daher unzulässig.

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