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Kategorie: Onlinerecht

LG Bochum: Online-Werbung für Biozide erfordert vollständige GPSR-Herstellerdaten

Gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung müssen auch bei der Online-Bewerbung von Biozidprodukten die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers klar sichtbar angegeben werden.

Wer Biozidprodukte im Online-Handel bewirbt, muss gemäß Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR = General Product Safety Regulation) die vollständigen Herstellerdaten einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse angeben. Diese Pflicht wird durch die Biozidverordnung nicht ausgeschlossen (LG Bochum, Urt. v. 03.03.2026 - Az. 16 O 75/25).

Ein Wettbewerbsverein ging gegen einen Apotheker vor, der zwei Mückenschutzprodukte in seinem Online-Shop bewarb. In den Angeboten wurde zwar der Herstellername genannt, es fehlten jedoch die Postanschrift und die E-Mail-Adresse.

Das LG Bochum untersagte die Werbung ohne Herstelleranschrift und elektronische Adresse.Maßgeblich sei Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR = General Product Safety Regulation). Danach müssten Online-Angebote gut sichtbar die vollständigen Herstellerdaten einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.

Diese Angaben hätten in den beanstandeten Angeboten gefehlt, sodass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.

Die Biozidverordnung sei kein Hinderungsgrund für die Anwendung von Art. 19 GPSR, da sie keine entsprechenden Pflichten für die Fernabsatzwerbung enthalte.

Art. 2 Abs. 1 Satz 3 GPSR erfasse ausdrücklich auch Produkte, die unionsrechtlichen Spezialvorschriften unterlägen. Somit gelte Art. 19 GPSR auch für Biozidprodukte.

Der Gesetzgeber habe mit der GPSR bestehende Lücken schließen und den Verbraucherschutz ergänzen wolle. Die fehlenden Kontaktdaten seien wesentlich, damit Verbraucher den Hersteller bei Problemen erreichen könnten:

“In der streitgegenständlichen Werbung fehlten unstreitig die Angabe der Anschrift und der E-Mail-Adresse des Herstellers. Damit hat der Beklagte gegen Art. 19 lit. a GPSR verstoßen.”

Und weiter:

“Der Beklagte verkennt, dass Art. 19 GPSR im 2. Abschnitt des Kapitels III der Verordnung steht und damit nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 GPSR auch Produkte, die den spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 GPSR unterliegen, hiervon damit gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 lit. b GPSR gerade nicht von der Geltung des Art. 19 GPSR ausgenommen sind.”

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