Bei umstrittenen Online-Bewertungen eines Arztes trägt grundsätzlich der Kläger die Beweislast nachzuweisen, dass die Äußerungen falsch sind. Da der Beweis negativer Tatsachen besonderen Schwierigkeiten unterliegt, muss das Bewertungsportal im Rahmen der sekundären Darlegungslast jedoch Tatsachen vortragen, die der Kläger möglicherweise entkräften kann (LG Frankenthal, Urt. v. 18.09.2018 - Az.: 6 O 39/18).
Der klägerische Arzt wurde auf dem Bewertungsportal der Beklagten durch einen Dritten wie folgt bewertet:
"Ich fühlte mich während der Behandlungszeit immer sehr unwohl, wenn ich einen Termin dort wahrzunehmen hatte. Ich halte Kläger für einen extrem schlechten Arzt, weil ich fand den Umgang mit mir als Patient eine Katastrophe! Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch."
Zusätzlich vergab er folgende Noten:
"Behandlung 6,0
Aufklärung 5,0
Vertrauensverhältnis 5,0
genommene Zeit 5,0
Freundlichkeit 5,0
Angst Patienten 5,0
Wartezeit Praxis 3,0
Betreuung 4,0
Entertainment 2,0
Kinderfreundlichkeit 6,0
Praxisausstattung 4,0 ."
Der Kläger beanstandete dies als unzutreffend, eine Behandlung habe nie stattgefunden.
Daraufhin wandte sich die Beklagte an den Patienten und forderte diesen auf, die Bewertung näher zu begründen. Dieser schrieb zurück:
"Im Einwand von Herrn Kläger werde ich dazu aufgefordert, Anknüpfungstatsachen zu nennen. Dies habe ich bewusst nicht gemacht, da Tatsachen im Zweifel für einen Patient nicht beweisbar sind. Sehr wohl darf ich jedoch meine Meinung äußern … Alles was ich hier erlebt habe, möchte ich nicht im Detail schildern, es war eine Katastrophe.... Beweisdokumente sind beigefügt."
In dem übersandten Dokument war der Patientenname und das Datum geschwärzt.
Das Gericht verurteilte die Bewertungsplattform zur Unterlassung.
Bei strittigen Online-Bewertungen eines Arztes trage grundsätzlich der Kläger die Beweislast, dass die Äußerungen rechtswidrig seien. Da der Beweis negativer Tatsachen jedoch besonderen Schwierigkeiten unterliege, müsse das Bewertungsportal im Rahmen der sekundären Darlegungslast jedoch Tatsachen vortragen, die der Kläger möglicherweise entkräften könne.
Dieser sekundären Darlegungslast habe die Beklagte im vorliegenden Fall nicht genügt, denn die vorgetragenen Tatsachen reichten nicht aus, um überhaupt von einer Behandlung auszugehen. Der (vermeintliche) Patient habe bewusst darauf verzichtet, Anknüpfungsmomente zu äußern und habe sich nur auf die Schilderung der subjektiven Gefühle konzentriert. Dies genüge nicht.
Daher sei davon auszugehen, dass gar keine Behandlung stattgefunden habe, sodass die Bewertungen unwahr und zu löschen seien.