Der Betreiber einer Online-Bewertungsplattform (hier: Jameda) macht sich die Äußerungen eines Users schon dann zu eigen, wenn er auf eine Beschwerde eines Betroffenen hin, die Inhalte untersucht und nur einen Teil entfernt (OLG Dresden, Urt. v. 06.03.2018 - Az.: 4 U 1403/17).
Es ging um eine strittige Arzt-Bewertung auf der Bewertungsplattform Jameda.
Auf eine Beschwerde des betroffenen Arztes hin überprüfte Jameda den Inhalt der Äußerungen des Patienten. Das Unternehmen entfernte selbständig, insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten, einen Teil der Nachricht.
Die Richter des OLG Dresden entschieden, dass Jameda sich hierdurch die fehlerhaften Inhalte, die übrig geblieben waren, zu eigen gemacht hatte.
Denn die Plattform habe, so die Robenträger, damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Diese Tatsache habe Jameda auch gegenüber dem Betroffenen geäußert, denn sie habe mitgeteilt, dass die beanstandete Bewertung "bereits geprüft" und "strittige Tatsachenbehauptungen hierbei entfernt" seien, sodass die Bewertung "unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben".
Damit habe Jameda eine eigenständige Einschätzung vorgenommen, mit der Konsequenz, dass das Unternehmen auch für den Rest des Textes hafte.