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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Bezeichnung "Tattoo-Apotheke" für Online-Apotheke nicht irreführend

Die Bezeichnung "Tattoo-Apotheke" für eine Online-Apotheke ist auch dann nicht irreführend, wenn diese keine Leistungen eines Tätowierers anbietet (OLG Köln, Urt. v. 22.02.2017 - Az.: 6 U 101/16).

Die Beklagte tritt im Internet unter der Bezeichnung "Tattoo-Apotheke" auf. Sie bietet u.a. Arzneimittel und sonstige Produkte an, die die Nachbehandlung von Tätowierungen betreffen. Das Unternehmen verfügt über eine entsprechende apothekenrechtliche Versanderlaubnis 

Die Klägerin sah in dem "Tattoo-Apotheke" eine Irreführung, weil der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass er dort auch Leistungen eines Tätowierers erhalten könne, was aber unstreitig nicht der Fall sei.

Das OLG Köln schloss sich dieser Meinung nicht an, sondern verneinte eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Die Leistungen eines Tätowierers erforderten eine umfangreiche Ausstattung vor Ort. Anders als in den Fällen, in den Apotheken noch einzelne Zusatzprodukte anbieten würden (z.B. Reformhaus-Artikel), gehe der Kunde daher im vorliegenden Fall nicht davon aus, solche Leistungen vor Ort vorzufinden.

Auch lägen die Leistungen eines Tätowierers, bei dem der künstlerische Ausdruck im Vordergrund stehe, von den üblichen Leistungen einer Apotheke weit voneinander entfernt, so dass der Verkehr dies nicht erwarte.

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