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Kategorie: Presserecht

LG Oldenburg: Bezeichnung "Üble Nachrede" in Online-Berichterstattung kann zulässige Meinungsäußerung sein

Das LG Oldenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile bezeichnung-ueble-nachrede-in-online-kommentierung-ueber-gerichtsurteil-zulaessig-5-o-3151-09-landgericht-oldenburg-20100303.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.03.2010 - Az.: 5 O 3151/09) hat entschieden, dass die Bezeichnung "üble Nachrede" in einer Online-Berichterstattung eine zulässige Meinungsäußerung sein kann.

Beide Anbieter waren im Coaching-Bereich tätig. Der Klägerin wurde in der Vergangenheit gerichtlich verboten, in ihrem Newsletter unwahre und beleidigende Äußerungen über die Beklagte zu veröffentlichen. In einer Pressemitteilung informierte die Beklagte die Allgemeinheit über dieses Urteil und kommentierte wie folgt:

"Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt".

Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Äußerung.

Dies sahen die Oldenburger Richter anders. Sie stuften die Erklärung vielmehr als rechtmäßige Meinungsäußerung ein.

Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik werde nicht überschritten, so dass die Beklagte diese Kommentierung vornehmen durfte.

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