Beziffert der Gläubiger im Rahmen eines Ordnungsmittelantrags das festzusetzende Ordnungsgeld, so hat er einen Teil der Kosten zu tragen, wenn das Gericht nur eine niedrigere Summe festlegt <link http: www.online-und-recht.de urteile kostenquote-bei-beziffertem-ordnungsmittelantrag--bundesgerichtshof-20150219 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 19.02.2015 - Az.: I ZB 55/13).
Es ging um ein Ordnungsmittelverfahren aus dem Online-Bereich, wo der Schuldner trotz gerichtlichem Verbot weiterhin einen urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitt im Internet zum Abruf bereithielt.
Der Gläubiger beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels und stellte die Höhe grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts, legte jedoch eine Mindestsumme von 3.500,- EUR fest. Die Richter verhängten eine Summe von 500,- EUR, so dass der Gläubiger 6/7 der Kosten zu tragen hatte.
Hiergegen wendete sich der Gläubiger.
Zu Unrecht wie der BGH nun meint. Zwar müsse grundsätzlich der Schuldner die Kosten solcher Verfahren tragen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Gläubiger keinen Mindestbetrag nenne, sondern den Wert in das Ermessen des Gerichts stelle.
Lege sich der Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, auf ein Mindestsumme fest, müsse er sich daran auch festhalten lassen. Sei das Ordnungsgeld im Endergebnis geringer, trage der Gläubiger entsprechend anteilig die Kosten des Verfahrens.