Die Plattform "billigfluege.de" darf bei Reisebuchungen nicht automatisch einen kostenpflichtigen Umbuchungsservice oder eine entgeltpflichtige Reiseversicherung anbieten (LG Hamburg, Urt. v. 06.08.2013 - Az.: 416 HKO 55/13).
Das verklagte Internet-Portal "billigfluege.de" fügte bei Kundenbestellungen automatisch kostenpflichtige Zusatzleistungen (Umbuchungsservice, Reiseversicherung) hinzu. Der Verbraucher musste diese gesondert abwählen, wenn er sie nicht in Anspruch nehmen wollte.
Das LG Hamburg sah dies als wettbewerbswidrig an.
Ein zwingendes Opt-In als Voreinstellung benachteilige den Verbraucher unzulässig. Ausdrücklich berief sich das Gericht dabei auf die Entscheidung des OLG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile online-angebot-fuer-flugreisen-muss-endpreis-anzeigen-14-u-551-10-oberlandesgericht-dresden-20100817.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.08.2010 - Az.: 14 U 551/10), das damals "fluege.de" eine entsprechende Opt-In-Tätigkeit ebenfalls verboten hatte.