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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Keine irreführunden Warnhinweise bei Online-Bestellung fluege.de

Einem Online-Shop (hier: fluege.de) ist es verboten, im Rahmen des Bestellprozesses den Kunden durch Warnhinweise in die Irre zu führen (LG Leipzig, Urt. v. 20.10.2015 - Az.: 05 O 91/15).

Die Klägerin beanstandete gegenüber dem Betreiber der Webseite fluege.de u.a. zwei Einzelheiten im Rahmen der Online-Bestellung.

Erstens:
Wählte der Kunde für seine Flugreise keinen Versicherungsschutz aus, öffnete sich jeweils ein Warnhinweis, der überschrieben waren mit "Achtung - nicht empfehlenswert" in einer rot unterlegten Sprechblase. Zur Option "Umbuchungservice" war dem Warnhinweis ferner die Erläuterung beigefügt: "Die Stornierung Ihrer Buchung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein - teils bis zu 100% des Flugpreises".

Zur Option "Reiseversicherungsschutz" war dem Warnhinweis ferner die Erläuterung beigefügt "Volles Risiko ohne Reiseschutz! Bei ihrem Flug tragen Sie 231,36 € bei unverschuldetem  Reiserücktritt. Im  Zielland krank? Reiseabbruch  und Rücktransport vom Zielgebiet werden teuer. Kürzlich musste ein Kunden 15.000,00 € für seine Krankenrückführung zahlen,  immer weder gehen Gepäckstücke verloren. Schützen Sie Ihr wertvolles Gepäck vor Verlust oder Beschädigung".

Zweitens:
Im weiteren ging es um die zugelassenen Zahlungsmittel. Bei Zahlung mit "fluege.de MasterCard Gold" fielen keine Zusatzkosten an, dieses Zahlungsmittel war auch voreingestellt. Bei Auswahl der alternativ wählbaren Zahlung per Lastschrift wurde dem Preis eine "ServiceFee pro Strecke" in Höhe von 19,99 EUR hinzugefügt. Bei Auswahl von "American Express", "Visa" und "Visa Electron" zusätzlich eine Zahlungspauschale von 7,00 EUR.

Das LG Leipzig beanstandete beide Punkte als unzulässig.

Die Warnhinweise seien irreführend, da sie unzutreffende Angaben enthielten. Könne nämlich der Verbraucher seine Reise nicht antreten, müsse er nicht den kompletten Preis bezahlen, sondern der jeweilige Anbieter müsse sich das anrechnen lassen, was er durch die Nichtreise eingespart habe, so z.B. die Flugsteuern. Die Warnungen seien jedoch so formuliert, dass beim Betrachter der Eindruck entstehe, es seien stets sämtliche Entgelte zu entrichten.

Hinsichtlich der anfallenden Gebühren für die unterschiedlichen Zahlungsmittel liege ein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312a.html _blank external-link-new-window>§ 312a Abs.4 Nr.2 BGB vor. Fluege.de würde Entgelte vom Kunden nehmen, die über die Kosten hinausgingen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstünden.  

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