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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Dresden: Bloßes Hinweisschreiben der Datenschutzbehörde rechtlich nicht angreifbar

Ein Hinweisschreiben der Datenschutzbehörde ohne rechtliche Verbindlichkeit ist kein Verwaltungsakt und daher nicht gerichtlich anfechtbar.

Ein Schreiben der Datenschutzbehörde, das lediglich Hinweise zur allgemeinen Rechtslage enthält, ist gerichtlich nicht anfechtbar, da es sich mangels Regelung um keinen Verwaltungsakt handelt (VG Dresden, Urt. v. 05.11.2025 - Az.: 6 K 790/23).

Der Kläger hatte einen Falschparker fotografiert, dessen Fahrzeug in einem gesperrten Bereich abgestellt war. Auf den Fotos war auch der Fahrer selbst zu erkennen. 

Er meldete den Vorfall der Stadt und reichte die Bilder mit ein. 

Daraufhin beschwerte sich der Fotografierte bei der Datenschutzbehörde. Diese empfahl dem Kläger in einem Schreiben, künftig keine fremden Fahrzeuge bei Parkverstößen mehr zu fotografieren. Zudem kündigte sie an, bei einer Wiederholung gegebenfalls ein Bußgeld zu verhängen. 

Der Kläger sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und klagte auf Aufhebung dieses Schreibens.

Das Gericht wies die Klage jedoch als unzulässig ab.

Das Schreiben der Datenschutzbehörde stelle keinen Verwaltungsakt dar. Es enthalte keine verbindliche Regelung, sondern lediglich Hinweise und eine allgemeine Warnung. 

Solche Maßnahmen seien laut DSGVO nicht rechtlich bindend und daher nicht gerichtlich anfechtbar. 

Auch das Recht auf gerichtlichen Schutz aus Art. 78 DSGVO greife hier nicht, da nur “rechtsverbindliche Beschlüsse” darunterfallen würden.

Es handele sich weder um eine offizielle Verwarnung noch um eine Bußgeldandrohung mit Rechtswirkung. 

Der Kläger könne das Schreiben ignorieren oder anderer Meinung sein, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entstehe. Somit fehle ihm das notwendige Interesse an einem gerichtlichen Rechtsschutz:

"Nach dem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das Schreiben nicht als Verwaltungsakt dar. Es setzt keine Rechtsfolge und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es enthält auch keine Begründung, keinen Tenor und (wenngleich die Bezeichnung als solche allein nicht maßgebend ist) keine Bezeichnung als Bescheid. 

Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des Schreibens auch nicht angehört oder ihm sonst die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben."

Und weiter:

"So ergibt sich bereits auch aus diesem Satz 4, dass sich die Rechtsschutzgarantie lediglich auf Beschlüsse erstreckt, welche gegenüber der adressierten Person Rechtswirkung entfalten. 

Noch deutlicher tritt diese Einschränkung in Satz 6 hervor, in welchem ausdrücklich formuliert ist: “Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf umfasst jedoch nicht rechtlich nicht bindende Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wie von ihr abgegebene Stellungnahmen oder Empfehlungen.”

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