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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Bundesnetzagentur darf auch bei Einsatz von VoIP-Technik Verbot gegen Betreiber aussprechen

Das Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung der Bundesnetzagentur gegenüber Dienstanbietern, die mittels unerlaubter Telefonwerbung, Entgelte und Gewinne generieren, ist rechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstanbieter bei den Kunden über die Voice over IP- Technik (VoIP) anruft <link http: www.online-und-recht.de urteile unerlaubte-telefonwerbung-mittels-voip-technik-auch-rechtswidrig-13-b-339-11-oberverwaltungsgericht-muenster-20110525.html _blank external-link-new-window>(OVG Münster, Beschl. v. 25.05.2011 - Az.: 13 B 339/11).

Die Klägerin war Verbindungsnetzbetreiberin. Sie ermöglichte es Dienstanbietern, die u.a. im Ausland ihren Firmensitz hatten, Rufnummern schalten zu lassen. Über eine dieser Rufnummer wurden Kunden mit unterdrückter Rufnummer mittels VoIP-Technik angerufen und ihnen wurde in den Gesprächen mitgeteilt, dass sie angeblich einen Kosmetikgutschein gewonnen hätten. Dieser könne auf einer Webseite gegen Entgelt eingelöst werden.

Die Bundesnetzagentur war der Auffassung, dass dieses Geschäftsmodell auf unerlaubter telefonischer Werbung mit unterdrückter Rufnummer basiere und damit rechtswidrig sei. Da die Klägerin ihren Dienst dafür zur Verfügung stelle und die anfallenden Entgelte kassiere, sprach die Agentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot aus.

Das OVG Münster bestätigte nun diese Untersagungspraxis.

Die Anrufe der klägerischen Kunden sei wettbewerbswidrig. Die Klägerin partizipiere an diesem Gewinnspieleintragsdienst, da sie an den Erträgen beteiligt werde. Sie kassiere die Entgelte, die aus dem unzulässigen Geschäftsmodell und Abrechnungssystem resultierten. Insofern sei die Maßnahme der Bundesnetzagentur rechtmäßig und angemessen gewesen. Anders als die Klägerin einwende ändere daran auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die Kunden mittels VoIP-Technik angerufen habe. Auch dies stelle einen unzulässigen Fall der Rufnummerunterdrückung dar.

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