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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Dash-Button von Amazon ist wettbewerbswidrig

Der Dash-Button von Amazon ist gleich aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig (LG München I, Urt. v. 01.03.2018 - Az.: 12 O 730/17).

Das LG München hatte die rechtliche Wirksamkeit des vor einiger Zeit von Amazon eingeführten Dash-Buttons zu beurteilen. Hierbei betätigt der Käufer lediglich einen Button, um einen Online-Kauf zu tätigen.

Das Gericht hat die Ausgestaltung gleich aus mehreren Gründen für rechtswidrig eingestuft:

1. Es fehlt an der eindeutigen Formulierung wie "zahlungspflichtig bestellen".

2. Es wird nicht den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nachgekommen.

3. Es fehlt die Angabe der wesentliche Eigenschaften der Ware.

4. Es fehlt die Angabe des (Gesamt-) Preises.

5. Die AGB-Klausel

"Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. [...] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen."

ist unwirksam.

Amazon halte sich mit seiner Ausgestaltung nicht an das zwingende fernabsatzrechtliche Verbraucherschutzrecht, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.

Die AGB-Klausel verletze das Transparenzgebot, da der Inhalt nicht ausreichend klar und verständlich sei. Denn dem Verbraucher erschlie0e sich nicht, was genau der Online-Anbieter mit "Produktdetails" bzw. "Angebotsdetails" meine.

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