Dashcam-Aufzeichnungen aus dem Auto heraus sind unzulässig <link http: www.datenschutz.eu urteile dashcams-in-pkw-ist-unzulaessig-landgericht-memmingen-20160114 _blank external-link-new-window>(LG Memmingen, Urt. v. 14.01.2016 - Az.: 22 O 1983/13).
Die Beklagten hatten ihr Auto vor dem Haus der Kläger so geparkt, so dass die im PKW angebrachte Dashcam-Kamera den Eingang des Hauses aufnahm. In der Vergangenheit war es zu Schäden an dem Fahrzeug der Beklagten gekommen. Diese wollten damit den Nachweis erbringen, dass die Kläger Verursacher der Beschädigungen waren.
Das LG Memmingen stufte dies als unzulässig ein.
Eine solche Videoüberwachung sei grundsätzlich unzulässig, da sie die Kläger in ihren Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würden. Auch wenn die Ermittlung des Schadensverursachers ein legitimes Interesse sei, rechtfertige dies nicht den intensiven Eingriff in die klägerischen Rechte.
Den Klägern sei es nicht zumutbar sich oder ihre Besucher ständig der Gefahr einer Beobachtung mittels Videokamera ausgesetzt zu sehen. Die bloß theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung oder der Möglichkeit von Vandalismus, genügte nicht für ein überwiegendes Interesse der Beklagten, zu diesem Zwecke zu beliebige Zeitpunkten den Zugang zum Anwesen der Kläger zu überwachen.