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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Datenautomatik von TK-Anbieter o2 rechtmäßig

ie von Telekommunikationsdienstleister o2 angebotene Datenautomatik ist rechtlich nicht zu beanstanden <link http: www.online-und-recht.de urteile datenautomatik-regelung-von-o2-rechtlich-nicht-angreifbar--bundesgerichtshof-20171005 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 05.10.2017 - Az.: III ZR 56/17).

Es ging um folgende Allgemeine Geschäftsbedingung des Anbieters:

"Bestandteil des jeweiligen Tarifs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens, wird dieses automatisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. Pro angefangene 100 MB Datenvolumen-Erweiterung fallen weitere Kosten von €2 an."

Das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.12.2016 - Az.: 12 O 311/15) hatte erst vor kurzem eine ähnliche Regelung bei Vodafone für rechtswidrig erachtet. Die Vodafone-Regelung lautete:

"[Haben Sie 90% Ihres Datenvolumens erreicht, informieren wir Sie per SMS darüber, wie Sie die Bandbreitenbeschränkung auf 32 kbit/s vermeiden:] Abhängig von Ihrem zusätzlichen Datenverbrauch schalten wir für Sie maximal 3-mal hintereinander Datenvolumen-Pakte mit jeweils 250 MB innerhalb des Abrechnungsmonats frei. Das Ganze kostet Sie jeweils 3 Euro pro Datenvolumen-Paket. [So stellen wir für Sie das bestmögliche Surferlebnis mit 100 Mbit/s sicher.] Sie können die kostenpflichtige Zubuchung von Datenpaketen per SMS jeder Zeit ablehnen."

Die BGH-Richter bejahen die Rechtmäßigkeit der o2-Regelung. Die Klausel sei klar und eindeutig formuliert. Zudem sei aus sich heraus sowie im Kontext der sonstigen Tarifbedingungen für einen Durchschnittskunden gut verständlich. Die Rechte und Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Datenautomatik seien ohne weiteres durchschaubar.

Auch unterscheide sich die Bestimmung bei o2 von der Vodafone-Regelung. Denn bei Vodafone werde nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens die Übertragungsgeschwindigkeit erheblich reduziert, sofern der Kunde nicht ein weiteres Datenpaket hinzubuche. In diesen Fällen bestehe eine vertragliche Regelung für die Zeit nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens dergestalt, dass die mobile Internetnutzung anschließend zwar weiterhin möglich sei, aber nur noch mit geringer Datenübertragungsgeschwindigkeit.

Die bei Vertragsschluss vereinbarte Hauptleistungspflicht des Anbieters umfasse in diesen Fällen mithin den Zugang zum Internet mit der vereinbarten hohen Datentransferrate bis zur Erschöpfung des Inklusiv-Datenvolumens und anschließend einen unbeschränkten, aber geschwindigkeitsreduzierten Zugang. Erst durch eine nachträgliche Zubuchung eines weiteren kostenpflichtigen Datenpakets werde die ursprüngliche Übertragungsgeschwindigkeit wieder hergestellt.

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