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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Datenschutzverstoß durch unzulässige Anwaltswerbung

Eine Anwaltswerbung verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht und ist wettbewerbswidrig, wenn Namen von Anlegern einer Fondsgesellschaft benutzt werden, die im Rahmen eines Auskunftsanspruchs erlangt wurden (OLG Köln, Urt. v. 17.01.2014 - Az.: 6 U 167/13).

Die verklagte Anwaltskanzlei hatte im Rahmen eines Auskunftsanspruchs die Namen der Anleger einer Fondsgesellschaft erhalten. Den Anspruch hatte sie im Auftrag eines Anlegers geltend gemacht. Die Kanzlei verwendete diese Daten nun, um die einzelnen Anleger anzuschreiben und für eine Mandatierung zu werben, um etwaige Haftungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft durchzusetzen.

Das Gericht sah dieses Vorgehen als datenschutzwidrig an.

Die Namen der einzelnen Anleger unterliege einer strengen Zweckbindung. Die Daten seien nur herauszugeben gewesen, damit die einzelnen Anleger untereinander Kontakt aufnehmen könnten, z.B. um eine Interessensgemeinschaft zu organisieren.

Hier würden die Informationen jedoch zu einem gänzlich anderen Zweck verwendet, nämlich zur Akquisition neuer Mandate. Dies sei datenschutzwidrig. Zugleich handle es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß.

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