Die DENIC haftet als Mitstörer nur für offenkundige Rechtsverletzungen, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-mitstoererhaftung-der-denic-bei-domainstreitigkeiten-315-o-115-08-landgericht-hamburg-20090326.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.03.2009 - Az.: 315 O 115/08). Das Gericht bestätigt damit die ganz herrschende Rechtsprechung zur Mithaftung der DENIC.
Wie bereits Mitte 2001 in der Grundlagen-Entscheidung "ambiente.de" vom BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile bundesgerichtshof_1--20010517.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.05.2001 - Az.: I ZR 251/99) verkündet, haftet die oberste Hüterin der DE-Domains nur bei klar und leicht erkennbaren Domain-Rechtsverletzungen.
Es müsse für den jeweiligen DENIC-Mitarbeiter zweifelsfrei feststehen, dass eine Domain Rechte eines Dritten verletzt. Weitere Nachforschungen seien der Genossenschaft nicht zuzumuten.
Diese Haftungsbegrenzung sei notwendig, so die Juristen, damit die DENIC ihre Aufgabe als Verwalter der Domains im Interesse aller Internetnutzer wahrnehmen könne und nicht uferlos hafte.