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Hans. OLG: Haftung des DNS-Providers

Das Hans. OLG (Urt. v. 27. Februar 2003 - Az.: 315 0 407/00) - "nimm2.com" hatte darüber zu entscheiden, inwieweit ein DNS-Provider für die Markenrechtsverletzung eines Dritten haftbar gemacht werden kann.

Ein Dritter betrieb eine Domain, die klar die Markenrechte der Klägerin verletzte. Die Beklagte stellte lediglich als Vermittler die DNS-Einträge zur Verfügung, so dass der Surfer problemlos auf die Domain des Dritten gelangen konnte, wenn er die entsprechende URL in den Browser eingab.

Das Hans. OLG hat hier eine Haftung des DNS-Providers zutreffend abgelehnt. Es stützt sich dabei maßgeblich auf die Erwägungen des BGH in der "ambiente"-Entscheidung.

Mit der "ambiente"-Entscheidung (Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99) hat der BGH anerkannt, dass die DENIC keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Eine Haftung kommt danach erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten aber darauf verweisen, eine (gerichtliche) Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. In einem neueren Urteil konkretisiert das OLG Frankfurt (Urt. v. 13.02.2003 - 6 U 132/01) diese Pflichten (vgl. auch die Kanzlei-Info v. 27.07.2003).

Das Hans. OLG führt nun in seiner aktuellen Entscheidung aus:

"Entsprechend diesen Grundsätzen hat der BGH eine Prüfungspflicht (...) verneint (...). Danach ist die DENIC (...) nicht gehalten, diese auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen (...).

Unter Anwendung dieser zutreffenden Grundsätze, denen der Senat folgt, ist der Beklagten als Betreiberin von Domain-Name-Servern eine Prüfungspflicht (...) nicht zuzumuten. Mit dieser Einrichtung der Beklagten wird (...) die Domain konnektiert und damit überhaupt im Internet erreichbar gemacht.

Die Konnektierung ist die technische und auch tatsächliche Voraussetzung für die Registrierung der Domain bei einer Registrierungsstelle. Damit ist das beanstandete Verhalten der Beklagten (...) im Ergebnis lediglich eine Zuarbeit für die Registrierungsstelle. Es handelt sich auch bei der Tätigkeit der Beklagten typischerweise um ein Massengeschäft, das möglichst schnell und reibungslos durchzuführen ist (...).

Demgemäß würde es einen Domain-Name-Server-Betreiber unzumutbar überfordern, (...) in der Phase der ursprünglichen Konnektierung die betreffenden Domain-Namen auf etwaige Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen."


Die Hamburger Richter machen sich damit exakt die Grundsätze zu eigen, die der BGH schon in der o.g. "ambiente"-Entscheidung aufgestellt hat und die auch der gesetzlichen Internet-Haftung nach dem TDG zugrunde liegen.

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