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Kategorie: Onlinerecht

LG Wiesbaden: Domain-Inhaberschaft führt nicht automatisch zu Vertragsschluss

Nur weil eine Person Inhaber einer bestimmten Domain ist, über die eine Reisebuchung erfolgt, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie Anbieterin der Reiseleistung ist und Vertragspartei wird <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(LG Wiesbaden, Urt. v. 18.10.2013 - Az.: 1 O 159/13).

Die Kläger schlossen über das Online-Portal "xy.de" eine Reisebuchung ab. Es kam dann zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Klägern und dem Anbieter der Reiseleistung. Daraufhin verlangten die Kläger die Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises.

Bei der Online-Buchung war die E-Mail mit der Grußformel "Beste Grüße von Ihrem Reservierungs-Team" überschrieben. Im Impressum der Webseite war die Firma xy.de genannt. Als die Klage an diese Firma nicht zugestellt werden konnte, stellten die Kläger ihr Begehren an den Inhaber der Domain, der zugleich auch Admin-C war, zu.

Dieser trug vor, dass er nicht Partei der Online-Buchung geworden sei. Er sei lediglich Webmaster im Auftrag der Firma xy.de.

Das LG Wiesbaden hat die Klage abgewiesen.

Es sei nicht schlüssig vorgetragen worden, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Allein aus der Domain-Inhaberschaft oder der Admin-C-Stellung ergebe sich kein solcher zwingender Rückschluss. Denn die Nutzungsrechte an einer Domain könnten auch an einen Dritten im Wege der Pacht überlassen werden. Domain-Inhaber und Betreiber der Webseite könnten somit personenverschiedensein.

Aus der Stellung als Admin-C ergebe sich nichts anders. Hieraus resultiere lediglich eine vertragliche Verpflichtung des Admin-C gegenüber dem Domain-Inhaber. In bestimmten gesetzlichen Fällen hafte der Admin-C (z.B. bei Markenverletzungen), jedoch nicht in vorliegenden Fällen der vertraglichen Haftung.

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