Im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die Herkunft der Daten müssen auch alle Angaben über die Mittel benannt werden, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden (LG Mosbach, Beschl. v. 27.01.2020 - Az.: 5 T 4/20).
Die verklagte Firma war gerichtlich zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO verurteilt worden, erteilte dies jedoch nicht, sodass die Vorinstanz, das AG Wertheim (Beschl. v. 12.12.2019 - Az.: 1 C 66/19), ein Zwangsgeld von 15.000,- EUR verhängte.
Im Rahmen der Beschwerde gegen die Entscheidung ging es nun auch um die Frage, ob das Unternehmen bereits ausreichend über die Herkunft der Daten informiert hatte.
Das Gericht verneinte dies. Grundsätzlich gehörten zur Herkunft der Daten auch Angaben über die Mittel, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden. Die von der Beklagten vorgenommene Erklärung reiche hierfür nicht aus:
"Die Beklagte erklärt lediglich (...) dass die bei ihr gespeicherten Daten alleine im Rahmen eines Bezahlvorgangs bei der (...) GmbH erhoben worden seien und nicht bei weiteren Bezahlvorgängen.
Weitere Auskünfte zur Herkunft der Daten verweigert sie mit der Begründung, es handele sich nicht um die Daten des Klägers.
Dem ist zwar zuzugeben, dass die Daten - unstreitig - nicht vom Kläger gegenüber der (...) GmbH verwendet wurden, weil er dort nichts bestellt hat. Dass es deswegen nicht "seine" Daten seien, weil sie möglicherweise von einer anderen Person missbräuchlich verwendet worden seien, ist jedoch unzutreffend. Soweit die Beklagte zum Tätigwerden von mit ihr verbundenen Unternehmen vorträgt, ergibt sich hieraus dennoch nicht, wann, in welcher Form und von wem die Beklagte die persönlichen Daten des Klägers erlangt hat."