Da ein Unternehmen trotz eines rechtskräftigen Gerichtsurteils keine Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt hat, hat das AG Wertheim (Beschl. v. 12.12.2019 - Az.: 1 C 66/19) eine Zwangsgeld iHv. 15.000,- EUR verhängt.
Das verklagte Unternehmen hatte im Mai diesen Jahres gerichtlich anerkannt, dem Kläger eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen. Trotz des rechtskräftigen Urteils nahm die Beklagte die Erklärung nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend vor.
Dabei beanstandete das Gericht insbesondere, dass die erfolgte Auskunft weder vollständig noch inhaltlich richtig gewesen sei:
"Die Frage nach der Herkunft der Daten (...) wird zunächst nicht in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ beantwortet. Die Fa. (:..) ist in dem Schriftstück (...) lediglich in Klammern und Zusatz „z.B.“ genannt. Der Leser des Schriftstücks kann daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass die Daten des Beklagten von der Fa. (...) übermittelt wurden, muss das jedoch nicht.
Eine Auskunft über personenbezogene Daten umfasst grundsätzlich auch die Auskunft darüber, welche konkreten personenbezogenen Daten (also nicht nur die Auskunft, dass ein Name und dass ein Geburtsdatum gespeichert wurde, sondern auch welcher Name, welches Geburtsdatum, etc.) gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Die Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten umfasst also - soll sie vollständig sein - nicht nur die Mitteilung von wem die Daten übermittelt wurden, sondern auch wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden."
Da die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, verhängt das Gericht ein Zwangsgeld iHv. 15.000,- EUR.