Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO unterliegt keinen Verjährungsfristen und kann somit jederzeit geltend gemacht werden (AG Chemnitz, Urt. v. 22.11.2024 - Az.: 16 C 1063/24).
Ein Versicherter klagte auf Basis des Art. 15 DSGVO gegen seine private Krankenversicherung auf Herausgabe der über ihn gespeicherten Daten. Er verlangte Auskunft über Zeitpunkte und Beträge von Beitragsanpassungen sowie Tarifwechsel und -beendigungen ab dem Jahr 2002.
Die verklagte Versicherung verweigerte die Auskunft und berief sich auf Verjährung.
Dies ließ das AG Chemnitz nicht geltend. Es stellte klar, dass der DSGVO-Auskunft grundsätzlich gar keiner Verjährung unterliege:
"Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
Das Europarecht sieht eine Verjährung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO nicht vor.
Der Anspruch kann aber auch seiner Natur nach nicht verjähren, da er keine Entstehungsvoraussetzungen kennt, sondern jederzeit voraussetzungslos geltend gemacht werden kann. Dies gilt selbst in Fällen, in denen gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, denn in diesen besteht immerhin ein Anspruch auf Negativauskunft (statt aller: Taeger/Gabel/Mester, DS-GVO Art. 15 Rn. 2).
Da der Anspruch auch nicht als Hilfsanspruch zu einem anderen Anspruch, sondern als eigenständiger Primäranspruch besteht, sind die von der Beklagten zu § 242 BGB dargelegten Grundsätze hier nicht heranzuziehen."