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Kategorie: Onlinerecht

LG Wiesbaden: DSGVO-Verletzungen sind keine Wettbewerbsverstöße

Nach Ansicht des LG Wiesbaden sind Verletzungen der DSGVO keine Wettbewerbsverstöße und somit auch nicht von Mitbewerbern gerichtlich verfolgbar (LG Wiesbaden, Urt. 05.11.2018, Az. 5 O 214/18).

Nach dem Inkrafttreten der DSGVO ist umstritten, ob die Nichteinhaltung von DSGVO-Regelungen wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann. Das LG Bochum (Urt. v. 07.08.2018 - Az.: I-12 O 85/18) verneint diese Frage, das OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018 - Az.: 3 U 66/17) und das LG Würzburg (Beschl. v. 13.09.2018 - Az.: 11 O 1741/18 UWG) bejahen sie.

Nun hat sich das LG Wiesbaden in einer aktuellen Entscheidung positioniert und schließt sich der Meinung des LG Bochum an: DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich nicht verfolgbar.

Das Gericht hält die Bestimmungen der DSGVO für abschließend:

"Die gesetzliche Konzeption der Datenschutzgrundverordnung hat (...) primär die Rechtsdurchsetzung bei den Aufsichtsbehörden angesiedelt, während § 8-10 UWG die Durchsetzung des Lauterkeitsrecht vollständig der privaten Initiative überlässt. Daraus folgt, dass einem Mitbewerber nach den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Klagebefugnis fehlt.

Diese vornehmlich in der Literatur vertretene Ansicht findet ihre Bestätigung in der Entscheidung des Landgerichtes Bochum (...).. Das Landgericht Bochum hat ausgeführt, dass dem Verfügungskläger eine Klagebefugnis nicht zusteht, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern abschließende und ausschließende Regelung enthält.

Das Landgericht Bochum hat sich der Ansicht von Köhler mit dem Argument angeschlossen, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus sei zu schließen, dass der Uniongesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte.

Diese Ansicht überzeugt, da es keine Rechtsschutzlücke besteht. Vor dem Hintergrund, dass keine Rechtsschutzlücke im Bereich der Datenschutzgrundverordnung besteht, muss sie auch nicht durch eine Anwendung des §§ 3 Buchst. a UWG geschlossen werden."

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