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Kategorie: Onlinerecht

AG Lörrach: Durch Cold Call zustande gekommener SEO-Vertrag wirksam

Ein durch deinen Cold Call zustande gekommener Vertrag (hier: Vereinbarung über Suchmaschinen-Leistungen) ist grundsätzlich wirksam (AG Lörräch, Urt. v. 25.05.2023 - Az.: 3 C 444/22).

Die Klägerin war eine Agentur im Bereich der Suchmaschinen-Optimierung. Ein Mitarbeiter der Klägerin rief die unternehmerische Beklagte unerlaubt an.

Im Rahmen dieses Telefonats schlossen die Parteien einen Vertrag, den die Beklagte wenig später unter "allen rechtlichen Möglichen"  widerrief.

Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob der Kontrakt, der durch einen unerlaubten Werbeanruf erst ermöglicht wurde, trotzdem wirksam war. 

Die Robenträger beantworteten diese Frage mit "Ja":

 "Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kam der geltend gemachte Vertrag zustande.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Telefonaufzeichnung das Gespräch wiedergibt. Davon ist das Gericht nach § 286 ZPO überzeugt. 

Bei der ganzen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Beklagtenvertreter unerwartet angerufen wurde durch einen Cold-Call. Schon von Gesetzeswegen werden diese sehr stark eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Dies liegt dem Umstand zugrunde, dass man in solch einer Situation mental nicht auf Vertragsverhandlungen vorbereitet ist und deshalb zu Zusagen verleitet werden kann, die man normalerweise nicht abgeben würde.

Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Beklagtenvertreter in der Situation überfordert war und sich eben nicht mehr ganz genau an das Gespräch erinnern kann. Deshalb sind seine Aussagen unglaubhaft. Alle übrigen Umstände sprechen dafür, dass die Tonaufzeichnung das Gespräch korrekt wiedergibt."

Im Ergebnis verneinte das Gericht aber den geltend gemachten Vergütungsanspruch, da die Beklagte beim Vertragsschluss einem Inhaltsirrtum unterlag und somit anfechten konnte:

"Die Beklagte hatte einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB, weil sie unter einem Inhaltsirrtum litt.

Der Geschäftsführer der Beklagten ging davon aus, dass sie in einem Vertragsverhältnis mit Google stand und die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Google-Account direkten Zugriff darauf hatte und dahingehend Dienstleistungen anbot. Außerdem ging sie davon aus, dass ein bestehender Vertrag modifiziert wird, den sie bereits bei Google hatte. (...) Außerdem ging er davon aus, dass das alles im Zusammenhang mit seinem eigenen Google-Account steht und dieses Vertragsverhältnis modifiziert werden soll. (...)

Der Irrtum war kausal für den Vertragsschluss. Die Beklagte ging davon aus, dass mit dem Vertragsschluss sein Google-Account betroffen war und die Klägerin in direktem Zusammenhang mit Google stand. Außerdem ging er davon aus, dass es seinen bestehenden Vertrag mit Google betraf. Dies war alles aber nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte in diesem Wissen nicht diesen Vertrag abgeschlossen hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte unabhängig davon, ein Interesse daran hatte ihre Webpräsenz zu verbessern durch die Klägerin."

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