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Kategorie: Onlinerecht

AG Lahr: Durch unerlaubte Werbeanrufe abgeschlossene Telefon-Verträge sind wirksam

Telefon-Verträge, die infolge eines unerlaubten Werbeanrufes abgeschlossen werden, sind wirksam, auch wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliegt (AG Lahr,  Urt. v. 23.07.2014 - Az.: 5 C 246/13).

Die Klägerin machte Entgelte aus einem Telefon-Vertrag geltend. Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass die Klägerin sie unerlaubt angerufen habe und nur so der Vertragsschluss zustande gekommen sei. Der Kontrakt sei nichtig, da ein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.2 UWG vorliege und die Vereinbarung somit unwirksam sei <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __134.html _blank external-link-new-window>(§ 134 BGB).

Dies ließ das AG Lahr nicht geltend, sondern stufte den Vertrag als gültig ein.

Zwar sei eine Wettbewerbsverletzung gegeben. Diese führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Telefon-Vertrages. Bei der UWG-Vorschrift handle es sich lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift, die die Art des Zustandekommens eines Vertrages betreffe. Der Telefon-Vertrag an sich werde jedoch gerade nicht verboten. Auch verbiete das Gesetz gerade nicht den Abschluss derartiger Vereinbarungen über das Telefon.

Die Ansicht des AG Bremen <link http: www.dr-bahr.com news durch-cold-calls-abgeschlossene-telefon-vertraege-sind-unwirksam.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 9 C 573/12), das durch Cold Calls abgeschlossene Verträge als unwirksam einstuft, sei wenig überzeugend und sei in der Rechtsprechung auch bislang isoliert geblieben.

Gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz Kenntnis der aktuellen Misstände im Bereich der Cold Calls bislang keine weitergehenden Regelungen getroffen habe, spreche für die Wirksamkeit des Telefon-Vertrages. Alleine der Gesetzgeber habe es in der Hand, für derartige Fälle auch die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Vertrages anzuordnen. Eine solche Regelung fehle bislang jedoch.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Ansicht des AG Lahr entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung. Wettbewerbsverstöße führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit eines zivilrechtlich geschlossenen Vertrages. Vielmehr bedarf es hierfür eigener Gründe (z.B. arglistige Täuschung oder Drohung). Lediglich das AG Bremen <link http: www.dr-bahr.com news durch-cold-calls-abgeschlossene-telefon-vertraege-sind-unwirksam.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 9 C 573/12) ist bislang anderer Ansicht.

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