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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: easyJet-AGB teilweise rechtswidrig

Die AGB von easyJet sind teilweise rechtswidrig und damit unwirksam <link http: www.online-und-recht.de urteile agb-bestimmungen-von-easyjet-teilweise-rechtswidrig-landgericht-berlin-20150721 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 21.07.2015 - Az.: 16 O 183/14).

Es ging um nachfolgende zwei AGB-Klauseln von easyJet:

"10.2
Wir können keine behinderten Fluggäste befördern, die die Unterstützung eines Pflegers / Betreuers benötigen, sofern der Fluggast nicht von einem Pfleger / Betreuer begleitet wird. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Sie unter Berücksichtigung Ihres Bedürfnisses nach Unterstützung während des Fluges von ausreichend vielen Pflegern / Betreuern begleitet werden, der / die Ihnen bei Ihren Bedürfnissen während des Fluges behilflich ist."

und

"10.4
Rollstühle und Mobilitätshilfen, die nicht manuell in den Frachtraum gehoben werden können, können nur befördert werden, wenn beide Flughäfen über die Einrichtung verfügen, die zum Ein- / Ausladen des Geräts benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass einige Flughäfen möglicherweise nicht über die für das Heben von schweren Rollstühlen und Mobilitätshilfen benötigte Ausrüstung verfügen. Wenn Sie uns jedoch 48 Stunden vor Ihrem Abflug benachrichtigen, können wir dies für Sie einleiten und angemessene Bemühungen anstellen, Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden."

Das Gericht stufte die Klausel 10.2 als wettbewerbswidrig ein, die Regelung 10.4 hingegen sei nicht zu beanstanden.

Punkt 10.2 benachteilige einen behinderten Passagier entgegen Treu und Glauben. Die Klausel ermögliche easyJet generell, behinderte Personen abzulehnen, da nicht hinreichend deutlich werde, wann eine Person einen Pfleger benötige und wann nicht. Nur dann, wenn im Interesse der Flugsicherheit eine Betreuung unerlässlich sei (z.B. um im Notfall die Sauerstoffmaske überzustreifen), sei ein Vorbehalt durch die Fluglinie angemessen und verhältnismäßig. Die jetzige Regelung gehe aber weit darüber hinaus und ermögliche easyJet einen viel zu großen Beurteilungsspielraum.

Regelung 10.4 hingegen sei nicht zu beanstanden, da easyJet hier keine Einschränkung seiner Leistungspflichten vornehme. Verantwortlich für die Beförderung der Rollstühle sei nicht easyJet, sondern der jeweilige Flughafenbetreiber. Es handle sich daher bei der Klausel um keine Beschränkung.

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