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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Eigenmächtige Verlängerung der 0180er-Rufnummern durch Plattform-Betreiber unzulässig

Die Bundesnetzagentur darf einem Online-Plattformbetreiber, der eigenmächtig 0180-Rufnummern verlängert und überlässt, die weitere Benutzung der Nummern untersagen, so das OVG Münster <link http: www.online-und-recht.de urteile bundesnetzagentur-darf-verlaengerung-von-0180er-nummern-untersagen-13-b-79-10-oberverwaltungsgericht-muenster-20100313.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.03.2010 - Az.: 13 B 79/10).

Dem Kläger, einem Online-Plattformbetreiber, wurde es untersagt, die bisher von ihm genutzten 0180er-Rufnummern zu verlängern. Dieser hatte zuvor eigenmächtig die an ihn zugeteilten Nummern verlängert und Dritten überlassen. Dafür "teilte" er die Rufnummern mit Hilfe einer Computersoftware und teilte jedem seiner Kunden eine neue Rufnummer zu, die sich jeweils durch die lediglich die letzten 5 Zahlen unterschied.

Das OVG Münster hielt dieses Verbot für rechtmäßig.

Die Verlängerung und Teilung der kostenpflichtigen 0180-Rufnummern sei unzulässig gewesen.

Im Rahmen der ursprünglichen Zuteilung der Rufnummern sei eine feste Nummernstruktur vorgesehen gewesen. Der Kläger habe die Nutzungsrechte daran erhalten, eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rufnummern - und sei es nur durch Teilung - sei von dem Zuteilungsvertrag nicht umfasst gewesen. Jegliche Übertragung und damit einhergehende Verlängerung der 0180er-Rufnummern sei verboten.

Daher sei der ursprüngliche Bescheid gegen den Kläger, in dem ihm die Verlängerung der Nummern durch die Bundesnetzagentur untersagt worden war, rechtmäßig.

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