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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Eingeschränkte Telefon-Flatrate rechtswidrig

Das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-mit-telefon-flatrate-bei-tatsaechlicher-nutzung-2-06-o-173-08-landgericht-frankfurt_a_m-20080730.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.07.2008 - Az.: 2-06 O 173/08) hat entschieden, dass die Werbung mit einer Telefon-Flatrate irreführend ist, wenn ein Kunde aufgefordert wird, Telefongespräche zu reduzieren, weil er übermäßig viel gesprochen hat.

Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hatte für seine Telefon-Flatrate mit nachfolgenden Slogans geworben:

"Egal wie viel Sie telefonieren"

"Endlos telefonieren"

"Festpreissurfen und Telefonieren mit voller Kostenkontrolle"

Als einige der Kunden dann diesen Tarif übermäßig nutzten, forderte der Anbieter die Nutzer auf, ihre Gespräche zu reduzieren oder einen Tarifwechsel vorzunehmen.

Die klagende Verbraucherschutz-Organisation sah darin eine Wettbewerbsverletzung.

Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden. Das Unternehmen führe mit seiner Werbung die Verbraucher in die Irre. Eine Telefon-Flatrate sei gerade so konzipiert, dass der Kunde ein unbegrenztes Telefon-Volumen erhalte. Er könne - so lange er keine Sonderrufnummern anwähle oder das Mobilfunknetz und den Telefonanschluß nur privat nutze - beliebig lange telefonieren. Dies sei das wesentliche Merkmal einer Flatrate.

Diesen Eindruck erwecke die Beklagte selbst, so die Juristen, denn die Aussagen "Endlos telefonieren!" und "Egal wie viel Sie telefonieren!" untermauerten diese Erwartung.

Werde der Kunde dann aber später aufgefordert sein Gesprächsverhalten zu reduzieren oder den Tarif zu wechseln, so täusche das Unternehmen den Verbraucher über den Nutzungsumfang.

 

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