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Kategorie: Onlinerecht

AG Lüdinghausen: Einsichtsrecht in Strafakte trotz urheberrechtlicher Bedenken

Ein Verteidiger in einem Bußgeldverfahren kann Akteneinsicht auch in die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes verlangen. Das Urheberrecht tritt hinter dem gewichtigen Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht, welches verfassungsrechtlich durch den Grundsatz auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens geschützt ist, zurück <link http: www.online-und-recht.de urteile verteidiger-hat-einsichtsrecht-in-bedienungsanleitung-des-geschwindigkeitsmessgeraets-19-owi-19-12-amtsgericht-luedinghausen-20120209.html _blank external-link-new-window>(AG Lüdinghausen, Beschl. v. 09.02.2012 - Az.: 10 OWI 19/12).

Gegen den Kläger war ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit eingeleitet worden. Der Verteidiger des Klägers hatte bei der Kreispolizeibehörde Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes in Form von Kopien beantragt. Diese wurde ihm unter Hinweis auf ein bestehendes Urheberrecht des Messgeräteherstellers und auf die Möglichkeit, die Bedienungsanleitung bei dem Hersteller kostenpflichtig zu erwerben, versagt.

Das Gericht stufte dies als rechtswidrig ein.

Zwar bestünden grundsätzlich urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung.

Diese Bedenken müssten jedoch im Ordnungswidrigkeitenverfahren zurückstehen. Denn jedem Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten zur Verkehrsüberwachung sei bekannt, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seien und insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung unterlägen.

Es sei zumindest von einer konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen, zumal andernfalls alle Messungen mangels Überprüfbarkeit unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit letztlich unverkäuflich wären.

Ein etwaiger Schutz des Urhebers müsse hinter dem gewichtigen Recht eines Betroffenen  auf Akteneinsicht, welches verfassungsrechtlich durch den Grundsatz auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens geschützt sei, zurückstehen.   

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