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Kategorie: Onlinerecht

AG Hildesheim: Strafrechtliche Akteneinsicht trotz urheberrechtlich geschützter Bedienungsanleitung

Die Herstellerfirma eines elektronischen Messgeräts zur Geschwindigkeitsüberwachung kann sich nicht auf entgegenstehende Urheberrechte berufen, wenn ein Verteidiger im Rahmen des Akteneinsichtsrechts auch die Übersendung der Bedienungsanleitung des Messgeräts verlangt <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-urheberrechtsverletzung-durch-akteneinsichtsrecht-31-owi-27-11-amtsgericht-hildesheim-20111229.html _blank external-link-new-window>(AG Hildesheim, Beschl. v. 29.12.2011 - Az.: 31 OWi 27/11).

Der Kläger begehrte Akteneinsicht über seinen Anwalt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. In der übersandten Akte war jedoch die Bedienungsanleitung für das Messgerät nicht enthalten. Die Firma des Gerätes verweigerte die Einsicht und berief sich auf bestehende Urheberrechte.

Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Einsicht, auch in die Bedienungsanleitung. Jedem Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten zur Verkehrsüberwachung sei bekannt, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seien. Sie unterlägen insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung.

Vor diesem Hintergrund sei zumindest von einer konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgeräts auszugehen. Andernfalls wären alle Messungen mangels Überprüfbarkeit unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit letztlich unverkäuflich.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Wie schon das LG Dessau-Rosslau <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-urheberschutz-fuer-bedienungsanleitung-6-qs-393-js-23360-10-landgericht-dessau_rosslau-20110524.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 24.05.2011 - Az.: 6 Qs 393 Js 23360/10) verneint auch das AG Hildesheim eine Verletzung der Urheberrechte.

Dabei machen die Richter unnötigerweise juristische Klimmzüge. Denn es hätte ausgereicht, auf <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __45.html _blank external-link-new-window>§ 45 UrhG hinzuweisen. Diese Norm erlaubt gerade in solchen Fällen auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers eine Vervielfältigung. 

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