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BGH: Energieversorger darf bei Online-Bestellung nicht nur Lastschriftverfahren anbieten

Ein Energieversorgungsunternehmen darf gegenüber Verbrauchern bei einer Onlinebestellung nicht nur die Zahlungsmöglichkeit Lastschrift anbieten. Vielmehr müssen auch andere Optionen möglich sein (BGH. Urt. v. 10.04.2019 - Az.: VIII ZR 56/18).

Die Beklagte war ein Energieversorgungsunternehmen und bot Ihren Kunden außerhalb der Grundversorgung online Stromlieferungsverträge an, bei denen nur mittels Lastschrift bezahlt werden konnte.

Der BGH stufte dies als Wettbewerbsverletzung ein. Denn es werde gegen § 41Abs.2 EnWG verstoßen. Die Norm lautet:

"§ 41 EnWG
(...)
(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig."

Die Beklagte biete ihren Kunden vor Vertragsschluss faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit, nämlich das Bankeinzugsverfahren an, das in dem standardisierten Online-Angebotsmuster allein vorgesehen sei und dessen sich der Verbraucher auch bedienen müsse,  um überhaupt eine Bestellung aufgeben zu können.

Diese verwendete Muster habe eine diskriminierende Wirkung, weil es bestimmte Verbrauchergruppen völlig ausschließe. Denn sämtliche Kunden, die mit der einzig angebotenen Zahlungsweise nicht einverstanden seien oder die nicht über ein Bankkonto verfügten, würden von der Bestellung abgehalten. Diese Kunden könnten den Bestellvorgang mangels Eingabe der Kontodaten nicht beenden. Auf diese Weise werden vor allem die besonders schutzbedürftigen Verbraucher, die nicht über ein Bankkonto verfügten oder die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen wollten, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen könnten, vom Angebot der Beklagten von vornherein ausgeschlossen.

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