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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Koblenz: Erneuter Internet-Verstoß auch bei nur sinngemäßer Wiederholung

Das LG Koblenz <link http: www.online-und-recht.de urteile verstoss-gegen-einstweilige-verfuegung-auch-bei-nur-sinngemaesser-wiederholung-landgericht-koblenz-20090210.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.02.2009 - Az.: 5 O 411/07) hat entschieden, dass bereits die sinngemäße Wiederholung einer Internet-Aussage, die durch eine einstweilige Verfügung verboten wurde, als erneuter Rechtsverstoß zu werten ist.

Der Kläger erwirkte gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung. Diesen wurde verboten, auf ihrer Internetseite zu behaupten, dass der Kläger ein Betrüger sei.

Dennoch äußerten die Beklagten online weiterhin, dass der Kläger u.a. "Teil eines internationalen Betrügernetzwerkes"  sei und er in einer "unseriösen Firma", die "dubiose Geschäfte" mache, arbeite. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die ergangene einstweilige Verfügung.

Zu Recht wie die Koblenzer Robenträger entschieden.

Das Verbot umfasse nicht nur die wortwörtliche Wiedergabe. Vielmehr seien auch inhaltlich und sinnentsprechende Formulierungen von dem Behauptungsverbot umfasst.

Im vorliegenden Fall seien die getroffenen Aussagen als sinngemäße Fortsetzung der gerichtlich verbotenen Behauptung zu sehen, so dass die Beklagten gegen das gerichtlich erlassene Verbot verstoßen hätten.

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